Bundesgerichtshof bezieht Position: Schriftliche Honorarvereinbarungen nach Planungsbeginn sind unwirksam

Das Szenario dürfte bekannt sein: Weil sich ein potenzieller Auftraggeber nicht sicher ist, ob er das angedachte Objekt realisieren wird, erklärt er sich nur zu einer mündlichen Honorarvereinbarung bereit. Die schriftliche Vereinbarung erfolgt erst, nachdem sich der Bauherr entschieden hat, das Projekt weiterzuführen und der Planer erste Planungsleistungen erbracht hat. Als es ans Bezahlen geht, will sich eine Partei an die Vereinbarung nicht halten, Es stellt sich die Frage, ob die schriftliche Honorarvereinbarung, die nach Beginn der Planungstätigkeit zu Stande kam, wirksam war. Die Antwort hat der Bundesgerichtshof (BGH) gegeben. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden.

1. Schriftliche Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze</B></P> <P>Nachträgliche Honorarvereinbarungen zwischen Planer und Auftraggeber sind unwirksam, wenn sie von den Mindestsätzen nach unten abweichen und einen Auftrag betreffen, der noch nicht vollständig abgearbeitet ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln rechtskräftig entschieden (Urteil vom 23.11.2001, Az: 19 U 150/00). Der BGH hat die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 19.12.2002, Az: VII ZR 451/01). Im konkreten Fall ging es um ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze. Das OLG arbeitete heraus, dass es nur zwei Möglichkeiten gibt, ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI wirksam zu vereinbaren:

  • Die Honorarvereinbarung wird schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen (§ 4 Absätze 1 und 4 HOAI).
  • Die Honorarpauschale wird nach dem Abschluss der Leistungen des Planers vereinbart.

Hinweis:
Kommt eine Pauschalhonorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze also erst zu Stande, nachdem Sie die ersten Skizzen erstellt haben, dürfen Sie nach den Mindestsätzen abrechnen.

2. Schriftliche Honorarvereinbarung oberhalb der Mindestsätze</B></P> <P>Ähnlich wie bei der Mindestsatzunterschreitung sieht es bei einer Honorarvereinbarung aus, die über die Mindestsätze der HOAI hinausgeht. Auch eine solche - schriftliche - Vereinbarung, die nach Aufnahme der Planung getroffen wurde, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 27.2.2003, Az: VII ZR 169/02). Im konkreten Fall hatte das zur Folge, dass der Ingenieur nur den Mindestsatz abrechnen durfte, obwohl im Vertrag zwischen ihm und dem Auftraggeber ein höheres Honorar festgeschrieben war.

Wichtig:
Dem BGH-Urteil vom 27. Februar 2003 lassen sich auch einige positive Seiten abgewinnen:

  • Der BGH weist explizit darauf hin, dass eine Honorarvereinbarung oberhalb des Mindestsatzes wirksam ist, wenn sie nach Abschluss und Abnahme Ihrer Leistungen getroffen wird.
  • Außerdem hat der BGH festgestellt, dass die genannten Honorarmaßgaben nur für geregelte Grundleistungen gelten.
Honorar

©2003 Rechtsanwalt Wilhelm Alexander Weber