Insolventer Schuldner kann eidesstattlicher Versicherung nicht widersprechen

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Die bisherige Zwangsvollstreckung ist fruchtlos verlaufen. Daraufhin hat der Gläubiger nach § 901 ZPO beantragt, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten. Der Schuldner hat seine Offenbarungspflicht nach § 900 Abs. 4 ZPO bestritten. Er hat dies damit begründet, das seine Vermögensverhältnisse eng mit denen der in Insolvenz befindlichen Fa. S. GmbH +& Co KG, der Fa. A.-S.-GmbH und der Fa. C.-GmbH stehe, für deren Verbindlichkeiten er ebenfalls hafte. Eine tatsächliche Aufstellung seines Vermögens sei ihm deshalb nicht möglich. Es stehe nicht fest, in welchem Umfang die persönliche Haftung auf ihn zukommt und welche Rückgriffsansprüche er gegen eine beteiligte Bank hat.

Entscheidungsgründe:
Das LG Rostock (20.08.02, 2 T 209/02, JurBüro 03, 105) hatte zunächst festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 750, 798, 807, 900 Abs. 1 ZPO gegeben sind. Darüber hinaus hat es darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einwendung des Schuldners nicht um einen verfahrensrechtlichen Einwand handelt. Denn seine privaten Vermögensverhältnisse werden grundsätzlich nicht von der Insolvenz anderer (juristischer) Personen berührt, da diese nicht Schuldner des Offenbarungsverfahrens sind. Der Titel richtet sich aber ausschließlich gegen den Schuldner. Der Schuldner ist verpflichtet, sich hinsichtlich seines Vermögens kundig zu machen, jedenfalls insoweit dies nicht von einem Dritten verwaltet wird. Unerheblich ist zudem, ob er zukünftig weiteren Ansprüchen ausgesetzt ist oder Ansprüche gegen Dritte hat. Auskunft ist über das Vermögen zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erteilen. Insbesondere mögliche Ansprüche gegen Dritte sind hier anzugeben.

Praxishinweis:
Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Widerspruch des Schuldners gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist allerdings bereits unbegründet, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für deren Abgabe nach §§ 807, 900 ZPO vorliegen. Dies war hier unzweifelhaft der Fall. Widersprüche des Schuldners dienen häufig - so offenbar auch im konkreten Fall - der weiteren Verfahrensverzögerung. Diesem sollte der Gläubiger vehement entgegentreten. Weist das Gericht den Widerspruch nicht schon von sich aus ohne weitere Anhörung des Gläubigers als unbegründet zurück, muss der Gläubiger darauf achten, dass die angeforderte Stellungnahme schnell erfolgt, um dem Ziel des Schuldners nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Stellungnahme kann dabei formalisiert erfolgen, so dass eine lange Bearbeitungszeit nicht erforderlich ist, wenn ein entsprechendes Formular in der Textverarbeitung vorgehalten wird.

Hinweis:
Unverzügliche Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Insolvenz

©2003 Rechtsanwalt Wilhelm Alexander Weber